§ 44 JAPO M-V – Zulassungs- und Prüfungsunterlagen
Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts stellt dem Landesjustizprüfungsamt die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare zur Prüfung vor.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen
JAPO M-V – Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V) Vom 16. Juni 2004 – MV
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