1. 33

§ 33 JAPO M-V – Zeugnis, Akteneinsicht

(1)1Über das Bestehen der Ersten juristischen Prüfung nach § 32 erteilt das Landesjustizprüfungsamt ein Zeugnis über die erreichte Gesamtpunktzahl und die Gesamtnote der Ersten juristischen Prüfung. 2Dieses Zeugnis weist die erreichten Endpunktzahlen und Endnoten der Pflichtfachprüfung und der Schwerpunktbereichsprüfung gesondert aus. 3In dem Zeugnis wird auch der Gegenstand der Schwerpunktbereichsprüfung angegeben.

(2)1Aufgrund der Endpunktzahlen der Pflichtfachprüfung setzt das Landesjustizprüfungsamt Platznummern fest, die den Prüflingen auf Antrag mitgeteilt werden. 2Haben mehrere Prüflinge die gleiche Endpunktzahl erreicht, so erhalten sie die gleiche Platznummer.

(3)1Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Pflichtfachprüfung kann der Prüfling die Prüfungsakte der Pflichtfachprüfung einsehen. 2Das Einsichtsrecht kann aus wichtigem Grund versagt oder beschränkt werden. 3Das Einsichtsrecht in die Akten der Schwerpunktbereichsprüfung regeln die Hochschulen.

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JAPO M-V – Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V) Vom 16. Juni 2004 – MV

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