(1)Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Absatz 1 Nummer 23 WaffG handelt, wer innerhalb der in den Anlagen 1 und 2 beschriebenen Gebiete entgegen § 1 vorsätzlich oder fahrlässig eine Waffe im Sinne des § 2 Absatz 2 führt.
(2)Ordnungswidrig handelt, wer innerhalb der in den Anlagen 1 und 2 beschriebenen Gebiete entgegen § 1 vorsätzlich oder fahrlässig gefährliche Gegenstände im Sinne des § 2 Absatz 3 führt.
(3)1Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. 2Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
(4)1Verbotenerweise geführte Waffen können nach § 54 Absatz 2 WaffG eingezogen werden. 2Verbotenerweise geführte gefährliche Gegenstände können nach § 1 Absatz 2 SOG eingezogen werden.