(1)Ausgenommen von dem Verbot nach § 1 sind
Polizei, Bezirklicher Ordnungsdienst, Feuerwehr, Rettungsdienste und medizinische Versorgungsdienste,
Geld- und Werttransporte,
Sicherheitsdienste der Deutschen Bahn AG und der Hamburger Hochbahn AG oder in deren Auftrag handelnde Sicherheitsdienste.
(2)Ausgenommen von dem Verbot nach § 1 sind ferner
der Transport von Waffen und gefährlichen Gegenständen in Personenkraftwagen und Lastkraftwagen mit geschlossenem Fahrgastraum, soweit ein in den Anlagen 1 und 2 beschriebenes Gebiet ohne Fahrtunterbrechung, die sich nicht aus der Teilnahme am Straßenverkehr ergibt, durchfahren wird,
der Transport von Waffen und gefährlichen Gegenständen in geschlossenen Behältnissen oder Verpackungen, die einen unmittelbaren Zugriff verhindern,
durch Gewerbetreibende, die ihren Gewerbetrieb in einem in den Anlagen 1 und 2 beschriebenen Gebiet haben und zum Handel mit den in § 2 genannten Waffen und gefährlichen Gegenständen berechtigt sind, sowie deren Angestellte und Kunden,
durch Anwohner, die ihre Wohnung im Sinne des § 20 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), geändert am 20. November 2014 (BGBl. I S. 1738), in der jeweils geltenden Fassung bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, in einem in den Anlagen 1 und 2 beschriebenen Gebiet haben,
das Führen von Messern im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 durch Handwerker und Gewerbetreibende sowiederen Angestellte, soweit die Messer für die unmittelbare Erledigung eines konkreten Auftrages in einem in den Anlagen 1 und 2 beschriebenen Gebiet üblicherweise benutzt werden,
die Verwendung von Messern im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 im Rahmen eines gastronomischen Betriebes in einem in den Anlagen 1 und 2 beschriebenen Gebiet,
Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen beim Einsatz zur Personenbeförderung im Linienverkehr und im Verkehr mit Taxen, soweit es sich bei den mitgeführten Gegenständen nicht um Schusswaffen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 WaffG, Hieb- und Stoßwaffen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a WaffG oder um Messer handelt,
das Führen von Reizstoffsprühgeräten, mit denen der Umgang nach Abschnitt 1 Nummer 1.3.5 der Anlage 2 WaffG nicht verboten ist.
(3)1Die zuständige Behörde kann darüber hinaus von dem Verbot nach § 1 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen. 2Die Ausnahmegenehmigungen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.