1Wenn der Senat den Antrag stellt, sind die Bürgerschaft und der Senat Beteiligte. 2Wird der Antrag von einem Fünftel der Abgeordneten der Bürgerschaft gestellt, so sind die Antragsteller, die Bürgerschaft und der Senat Beteiligte.
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VerfGG HA 1982 – Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht in der Fassung vom 23. März 1982 – HH
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