Richterliche Anordnungen anderer Länder, die personenbezogene Datenerhebungen nach §§ 20 und 21 oder §§ 28 bis 30 betreffen, werden als nach diesem Gesetz angeordnete Maßnahme anerkannt, wenn sie auch hiernach unter Einsatz derselben Befugnisse hätten angeordnet werden dürfen.