(1)1Die Polizei darf unter den Voraussetzungen von § 20 Absatz 1 Satz 1 Daten verarbeiten durch den Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist. 2Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2)1Der Einsatz nach Absatz 1 bedarf der richterlichen Anordnung. 2§ 20 Absatz 2 gilt entsprechend. 3Der Einsatz ist auf höchstens neun Monate zu befristen. 4Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als neun Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen für die Maßnahme noch vorliegen. 5Personen, gegen die sich Datenerhebungen richteten, sind nach Abschluss der Maßnahme hierüber durch die Polizei zu benachrichtigen.
(3)Werden der Person, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist, Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung bekannt, gilt § 21 Absatz 3 Sätze 7 bis 11 entsprechend.