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§ 20 PolDVG – Datenverarbeitung durch Observation

(1)1Die Polizei darf personenbezogene Daten verarbeiten durch eine planmäßig angelegte Beobachtung, die innerhalb einer Woche länger als 24 Stunden oder über den Zeitraum einer Woche hinaus vorgesehen ist oder tatsächlich durchgeführt wird (längerfristige Observation),

1.

über die für eine Gefahr Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen von § 10 SOG über die dort genannten Personen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist,

2.

über Personen, soweit Tatsachen, die ein wenigstens seiner Art nach konkretes und zeitlich absehbares Geschehen erkennen lassen, die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden, wenn die Datenerhebung zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist, sowie über deren Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn die Aufklärung des Sachverhaltes auf andere Weise aussichtslos wäre.

2Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. 3Verbrechen sowie Vergehen, die im Einzelfall nach Art und Schwere geeignet sind, den Rechtsfrieden besonders zu stören, und sich gegen bedeutende Sach- oder Vermögenswerte richten, sind nur dann als Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 2 anzusehen, wenn die Erhaltung der bedeutenden Sach- und Vermögenswerte im öffentlichen Interesse liegt.

(2)1Der Einsatz nach Absatz 1 bedarf der richterlichen Anordnung. 2Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt angeordnet werden; die Anordnung ist aktenkundig zu machen. 3Eine richterliche Bestätigung ist unverzüglich einzuholen. 4Die Maßnahme ist zu beenden, wenn sie nicht innerhalb von drei Tagen richterlich bestätigt wird; in diesem Fall sind die erhobenen Daten unverzüglich zu vernichten. 5Zuständig ist das Amtsgericht Hamburg. 6Für das Verfahren findet Buch 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung. 7Von einer Anhörung der betroffenen Person durch das Gericht und der Bekanntgabe der richterlichen Entscheidung an die betroffene Person ist abzusehen, wenn die vorherige Anhörung oder die Bekanntgabe der Entscheidung den Zweck der Maßnahme gefährden würde. 8Die richterliche Entscheidung wird mit ihrer Bekanntgabe an die beantragende Stelle wirksam. 9Die Anordnung ergeht schriftlich. 10Sie ist auf höchstens drei Monate zu befristen. 11Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen für die Maßnahme noch vorliegen. 12Aus der Anordnung müssen sich

1.

die Person, gegen sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Name und Anschrift,

2.

Art, Beginn und Ende der Maßnahme,

3.

Tatsachen, die den Einsatz der Maßnahme begründen

ergeben.

(3)Personen, gegen die sich Datenerhebungen richteten, sind nach Abschluss der Maßnahme hierüber durch die Polizei zu unterrichten.

(4)1Auf eine Observation, die nicht die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt (kurzfristige Observation), finden die Absätze 1 bis 3 keine Anwendung. 2Durch eine kurzfristige Observation darf die Polizei Daten nur verarbeiten, soweit dies zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 1) erforderlich ist und ohne diese Maßnahme die Erfüllung der polizeilichen Aufgabe gefährdet wird.

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PolDVG – Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei (PolDVG) Vom 12. Dezember 2019 – HH

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