1. 14

§ 14 PolDVG – Datenverarbeitung zur Vorbereitung auf die Hilfeleistung in Gefahrenfällen

(1)1Die Polizei darf über

1.

Personen, deren besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt werden,

2.

Verantwortliche für Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine erhebliche Gefahr ausgehen kann,

3.

Verantwortliche für gefährdete Anlagen oder Einrichtungen,

4.

Verantwortliche für Veranstaltungen in der Öffentlichkeit

Namen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften, Telefonnummern und andere Informationen über die Erreichbarkeit sowie nähere Angaben über die Zugehörigkeit zu einer der genannten Personengruppen verarbeiten, soweit dies zur Vorbereitung auf die Hilfeleistung in Gefahrenfällen erforderlich ist. 2Eine verdeckte Datenerhebung ist unzulässig.

(2)Die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erhobenen personenbezogenen Daten, die in Dateien suchfähig gespeichert wurden, und Akten, die zur Person des Verantwortlichen angelegt wurden, sind spätestens einen Monat nach Beendigung des Anlasses zu löschen oder zu vernichten, sofern es sich nicht um regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen handelt.

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PolDVG – Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei (PolDVG) Vom 12. Dezember 2019 – HH

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