1. 13

§ 13 PolDVG – Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen

(1)Die Polizei darf die Identität einer Person feststellen,

1.

soweit es im Einzelfall erforderlich ist zur Abwehr einer bevorstehenden Gefahr oder in Erfüllung einer Verpflichtung zur Amts- oder Vollzugshilfe,

2.

wenn sie an einem Ort angetroffen wird, von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort

a)

Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben,

b)

Personen angetroffen werden, die gegen aufenthaltsrechtliche Straf- oder Ordnungswidrigkeitenvorschriften verstoßen,

c)

sich gesuchte Straftäter verbergen,

3.

wenn sie in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem besonders gefährdeten Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe angetroffen wird und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in diesem Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder das Objekt gefährdet sind,

4.

an einer Kontrollstelle, die von der Polizei eingerichtet worden ist, um eine Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuchs, eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten oder eine Straftat nach § 250 Absatz 1 oder nach § 255 des Strafgesetzbuchs in den vorgenannten Begehungsformen oder nach § 27 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Versammlungsgesetzes in der Fassung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1790), zuletzt geändert am 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2366), in der jeweils geltenden Fassung zu verhüten, soweit auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass solche Straftaten begangen werden sollen.

(2)Die Polizei darf an einem Ort, für den durch Rechtsverordnung nach § 42 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957), zuletzt geändert am 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133), in der jeweils geltenden Fassung und nach § 1 SOG das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Waffengesetzes und gefährlichen Gegenständen verboten oder beschränkt worden ist, Personen kurzfristig anhalten, befragen, ihre Identität feststellen und sie sowie die von ihnen mitgeführten Sachen durchsuchen, soweit auf Grund von konkreten Lageerkenntnissen anzunehmen ist, dass diese Personen verbotene Waffen oder gefährliche Gegenstände mit sich führen.

(3)Zur Feststellung der Identität dürfen Namen, frühere Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Anschrift erhoben werden.

(4)1Zur Feststellung der Identität darf die Polizei die erforderlichen Maßnahmen treffen. 2Sie darf

1.

die betroffene Person anhalten,

2.

die betroffene Person oder Auskunftspersonen nach seiner oder ihrer Identität befragen,

3.

verlangen, dass die betroffene Person mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt,

4.

die betroffene Person festhalten,

5.

die betroffene Person und die von ihr mitgeführten Sachen nach Gegenständen durchsuchen, die zur Identitätsfeststellung dienen können,

6.

die betroffene Person zur Dienststelle bringen,

7.

in den Fällen des Absatzes 1 unter den Voraussetzungen des § 16 erkennungsdienstliche Maßnahmen durchführen.

3Maßnahmen nach Satz 2 Nummern 4 bis 6 dürfen nur getroffen werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Angaben unrichtig sind.

(5)Die Polizei darf verlangen, dass ein Berechtigungsschein zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn der Betroffene auf Grund einer Rechtsvorschrift oder einer vollziehbaren Auflage in einem Erlaubnisbescheid verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen.

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PolDVG – Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei (PolDVG) Vom 12. Dezember 2019 – HH

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