(1)1Die Polizei darf jede Person befragen, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind. 2Für die Dauer der Befragung dürfen diese Personen angehalten werden.
(2)1Eine Person, deren Befragung nach Absatz 1 zulässig ist, ist verpflichtet, auf Frage ihren Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit anzugeben. 2Sie ist zu weiteren Auskünften nur verpflichtet, soweit gesetzliche Handlungspflichten bestehen oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für bedeutende Sach- oder Vermögenswerte machen kann. 3Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) sind nur unter den Voraussetzungen der §§ 21 bis 26 zulässig.
(3)§§ 52 bis 55 und 136a der Strafprozessordnung gelten entsprechend.