1. 31

§ 31 JurPrAmtÜbkStVtr HA – Ratifikation, Inkrafttreten der Übereinkunft

(1)Die Übereinkunft bedarf der Ratifikation.

(2)Die Ratifikationsurkunden sollen tunlichst bis zum 16. Juni 1972 bei der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt werden.

(3)1Die Übereinkunft tritt am 16. Juni 1972 in Kraft. 2Zum gleichen Zeitpunkt wird die Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die Große Juristische Staatsprüfung vom 20./24./27. Februar 1950, zuletzt geändert durch Zusatzvereinbarung vom 18. Februar 1971, aufgehoben.

Hamburg, den 4. Mai 1972

Für die Freie und Hansestadt Hamburg

gez. Dr. Heinsen, Senator

Für die Freie Hansestadt Bremen

gez. Kahrs, Senator

Für das Land Schleswig-Holstein

gez. Dr. Schwarz, Justizminister

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

JurPrAmtÜbkStVtr HA – Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die zweite Staatsprüfung für Juristen – HH

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