(1)Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, soweit
der ihr zu Grunde liegende Titel aufgehoben oder für unwirksam oder nichtig erklärt worden ist,
die Vollstreckung des ihr zu Grunde liegenden Titels unzulässig ist,
die Vollziehung des ihr zu Grunde liegenden Titels ausgesetzt worden ist,
der Zweck der Vollstreckung bereits erreicht ist, feststeht, dass er nicht mehr erreicht werden kann, oder der der Vollstreckung zu Grunde liegende Titel sich sonst erledigt hat, oder
weitere Verstöße gegen eine Duldungs- oder Unterlassungspflicht offenbar nicht mehr zu erwarten sind.
(2)Ein festgesetztes Zwangsgeld soll jedoch auch in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 4 und 5 beigetrieben werden, sofern einer Duldungs- oder Unterlassungspflicht zuwidergehandelt worden ist, deren Erfüllung durch die Festsetzung erreicht werden sollte.
(3)1Die Vollziehungsperson ist zur Einstellung nur verpflichtet, wenn ihr Tatsachen nachgewiesen werden, aus denen sich die Pflicht zur Einstellung eindeutig ergibt. 2Sie kann die Vollstreckung nach ihrem Ermessen vorerst aussetzen, wenn ihr derartige Tatsachen glaubhaft gemacht werden.
(4)1Soweit im Einzelfall die Vollstreckung auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange wegen ganz besonderer Umstände eine unbillige Härte für die pflichtige Person bedeutet, die einen vorübergehenden Aufschub oder eine Einstellung der Vollstreckung unabweisbar erscheinen lässt, hat die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung von Amts wegen oder auf Antrag der pflichtigen Person einstweilen einzustellen oder zu beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufzuheben. 2Die Vollstreckungsbehörde kann ihre Entscheidung nach Satz 1 aufheben oder ändern, wenn sich die Sachlage ändert. 3Die Vollziehungsperson kann die Vollstreckung bis zur Entscheidung der Vollstreckungsbehörde aufschieben, wenn ihr die Voraussetzungen des Satzes 1 glaubhaft gemacht werden und der pflichtigen Person die rechtzeitige Anrufung der Vollstreckungsbehörde nicht möglich war.