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§ 20 HmbSG – Berufsschule

(1)1Die Berufsschule vermittelt berufsbezogene und berufsübergreifende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. 2Der berufsbezogene Unterricht ist mit der betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildung abzustimmen. 3Dabei sind die Vorgaben zu beachten, die Grundlage für die Anerkennung von Abschlüssen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland sind. 4Der Unterricht in der Berufsschule wird in zusammenhängenden Abschnitten (Blöcken) oder in Teilzeitform erteilt. 5Die Schulen sind gehalten, die nähere Ausgestaltung der Organisationsformen des Unterrichts und seine zeitliche Strukturierung mit den Ausbildungsbetrieben abzusprechen. 6Die nähere Ausgestaltung bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.

(2)1Die Abschlüsse der Berufsschule sowie ein im Einzelfall von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannter Abschluss einer öffentlich geförderten Bildungsmaßnahme entsprechen in ihren Berechtigungen dem erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschluss. 2Im Übrigen wird der Abschluss der Berufsschule weiter gehenden Abschlüssen der allgemeinbildenden Schulen gleichgestellt, wenn der für diese Abschlüsse jeweils erforderliche Leistungsstand erreicht worden ist; das Nähere regelt der Senat durch Rechtsverordnung.

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HmbSG – Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) Vom 16. April 1997 – HH

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