(1)Dieses Gesetz gilt für die staatlichen Schulen der Freien und Hansestadt Hamburg.
(2)1Die staatlichen Schulen sind nichtrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. 2Sie sind nicht nur für vorübergehende Zeit bestimmte, vom Wechsel der Lehrerinnen und Lehrer und der Schülerinnen und Schüler unabhängige Einrichtungen für die in diesem Gesetz festgelegten Schulformen, Schulstufen und Schulversuche. 3Einrichtungen der Weiterbildung und der Jugendbildung sind nicht Schulen im Sinne dieses Gesetzes.