(1)Anordnungen nach diesem Gesetz dürfen im Wege des unmittelbaren Zwangs gegenüber den untergebrachten Personen durchgesetzt werden, wenn andere Mittel keinen Erfolg versprechen.
(2)Gegenüber anderen Personen darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, untergebrachte Personen zu befreien, oder wenn sie unbefugt in den Bereich der Vollzugseinrichtung eindringen oder sich unbefugt darin aufhalten.
(3)Das Recht zu unmittelbarem Zwang auf Grund anderer Vorschriften bleibt unberührt.