(1)Die untergebrachte Person erhält Gelegenheit und Anregungen, ihre Freizeit zu gestalten.
(2)Beschränkungen bei der Freizeitgestaltung sind nur zulässig, wenn andernfalls der Zweck der Unterbringung oder die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung gefährdet werden würde oder der Aufwand für Sicherung und Kontrolle unverhältnismäßig hoch wäre.
(3)Der untergebrachten Person wird täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien ermöglicht.