1. 22

§ 22 HmbJAG – Staatliche Endnote

(1)1Im Anschluss an die Bewertung der mündlichen Leistungen berät die Prüfungskommission über das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung und setzt die Endpunktzahl sowie die Endnote der staatlichen Pflichtfachprüfung (staatliche Endnote) nach § 7 fest. 2Die staatliche Pflichtfachprüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die staatliche Endnote »ausreichend« nach § 7 erreicht hat.

(2)1Im Rahmen der staatlichen Endnote wird der schriftliche Prüfungsteil mit 75 vom Hundert, der mündliche mit 25 vom Hundert gewichtet. 2Bezogen auf die staatliche Endnote wird jede der sechs Aufsichtsarbeiten mit 12,5 vom Hundert gewichtet. 3Jeder der vier Abschnitte der mündlichen Prüfung fließt mit 6,25 vom Hundert in die staatliche Endnote ein. 4Dabei sind die Punktzahlen der Einzelleistungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung jeweils ohne Rundung mit zwei Dezimalstellen nach dem Komma zu Grunde zu legen. 5Die Punktzahl der staatlichen Endnote ist ohne Rundung auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma zu errechnen.

(3)1Die Prüfungskommission kann bei der Entscheidung über das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung von dem rechnerisch ermittelten Gesamtergebnis abweichen, wenn die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat und auf Grund des Gesamteindrucks der Mehrheit der Mitglieder den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet; dabei sind insbesondere die aktenkundigen Leistungen des Prüflings entsprechend ihrem Aussagewert für die juristische Befähigung oder der Gesamteindruck der Prüfungsleistungen zu berücksichtigen. 2Die Abweichung darf ein Drittel des durchschnittlichen Umfangs einer Notenstufe nicht überschreiten.

(4)Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission werden die Einzelergebnisse der mündlichen Prüfung, das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung sowie das Gesamtergebnis der ersten Prüfung den Prüflingen in Abwesenheit der Öffentlichkeit verkündet und auf Wunsch des Prüflings durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission mündlich begründet.

(5)Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so teilt das Prüfungsamt dies dem Prüfling unverzüglich schriftlich mit.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HmbJAG – Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz (HmbJAG) Vom 11. Juni 2003 – HH

Wir benutzen Cookies.
Neben unseren essenziellen Cookies benutzen wir auch Tracking-Cookies, um Statistiken zu erheben. Ein Klick auf „Alle Cookies erlauben“ erlaubt uns diese Datenverarbeitung sowie die Weitergabe an Drittanbieter gemäß unserer Datenschutzerklärung. Du kannst deine Cookie-Einstellungen jederzeit unter dem Menüpunkt „Cookies“ ändern.