1. 61

§ 61 HmbHG – Zwischen- und Abschlussprüfungen

(1)1In Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren findet eine Zwischenprüfung statt. 2Für den Übergang in das Hauptstudium ist in der Regel die erfolgreiche Ablegung der Zwischenprüfung erforderlich.

(2)Die Abschlussprüfung besteht in der Regel aus einer Abschlussarbeit, deren Bearbeitungszeit sechs Monate nicht überschreiten soll, und weiteren Teilleistungen.

(3)Zwischenprüfungen sollen, Abschlussprüfungen können studienbegleitend abgenommen werden.

(4)In anderen Studiengängen erbrachte gleichwertige Studienleistungen, Prüfungsleistungen und Studienzeiten sind anzurechnen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HmbHG – Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) Vom 18. Juli 2001 – HH

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