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§ 44 HmbHG – Versagung der Fortführung des Studiums

1Haben Studierende an einer Hochschule eine nach der Prüfungsordnung vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden, so können sie das Studium an einer Hamburger Hochschule nicht in dem gleichen Studiengang fortsetzen. 2Sie können das Studium auch in einem anderen Studiengang nicht fortsetzen, wenn die Prüfungsgegenstände der endgültig nicht bestandenen Prüfung auch in diesem Studiengang durch die Prüfungsordnung verbindlich vorgeschrieben sind. 3Satz 2 gilt nicht für Wahlpflichtprüfungen.

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HmbHG – Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) Vom 18. Juli 2001 – HH

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