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§ 37 HmbHG – Berechtigung zum Studium in grundständigen Studiengängen

(1)1Zum Studium in Bachelorstudiengängen und Studiengängen mit staatlicher oder kirchlicher Abschlussprüfung nach § 72 (grundständige Studiengänge) sind berechtigt:

1.

Inhaberinnen und Inhaber der allgemeinen Hochschulreife nach dem Hamburgischen Schulgesetz vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 9. März 2010 (HmbGVBl. S. 249), in der jeweils geltenden Fassung oder einer als gleichwertig anerkannten Vorbildung,

2.

Inhaberinnen und Inhaber eines Hochschulabschlusses, der an einer deutschen Hochschule nach einem Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern erworben wurde, sowie Personen, die an einer deutschen Fachhochschule die Vorprüfung mit weit überdurchschnittlichem Erfolg bestanden haben,

3.

Meisterinnen und Meister nach der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. 1998 I S. 3075, 2006 I S. 2095), zuletzt geändert am 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091, 2094), in der jeweils geltenden Fassung,

4.

Fachwirtinnen und Fachwirte sowie Inhaberinnen und Inhaber anderer Fortbildungsabschlüsse nach den §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert am 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262), in der jeweils geltenden Fassung oder der §§ 42 und 42a der Handwerksordnung, sofern die Lehrgänge in der Regel mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen,

5.

Inhaberinnen und Inhaber von Befähigungszeugnissen nach der Seeleute-Befähigungsverordnung vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460), geändert am 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257, 1274), in der jeweils geltenden Fassung,

6.

Inhaberinnen und Inhaber von Abschlüssen von Fachschulen nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach § 24 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes*) sowie Inhaberinnen und Inhaber als gleichwertig anerkannter Abschlüsse,

7.

Inhaberinnen und Inhaber von Abschlüssen landesrechtlicher Fortbildungsregelungen für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe, die mit Nummer 4 oder 6 vergleichbar sind,

8.

Inhaberinnen und Inhaber ausländischer Qualifikationen, die als gleichwertig mit den in den Nummern 3 bis 7 genannten Qualifikationen anerkannt sind.

2Zum Studium in den grundständigen Studiengängen der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg sind auch Inhaberinnen und Inhaber der Fachhochschulreife nach dem Hamburgischen Schulgesetz oder einer als gleichwertig anerkannten Vorbildung berechtigt. 3Die Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg kann durch Satzung bestimmen, dass in ihren grundständigen Studiengängen oder in einzelnen ihrer grundständigen Studiengänge ein Zeugnis der Fachhochschulreife zum Studium berechtigt.

(2)1Die Hochschulen können durch Satzung bestimmen, dass entsprechend den Anforderungen der Studiengänge neben der Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 1 eine praktische Tätigkeit, eine besondere Befähigung, eine besondere Vorbildung oder die Teilnahme an einem anonymen Selbsttestverfahren nachzuweisen ist. 2In die Satzungen sind bei Wahrung der in Satz 1 genannten Anforderungen geeignete Maßnahmen des Nachteilsausgleichs für behinderte Studienbewerberinnen und Studienbewerber aufzunehmen. 3Die besondere Vorbildung soll in Qualifikationen bestehen, die im Rahmen der gymnasialen Oberstufe beziehungsweise in entsprechenden Bildungsgängen erworben werden können. 4Darüber hinaus sollen die Hochschulen durch Satzung vorsehen, dass Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 bis 7 die Teilnahme an einem von der Hochschule angebotenen Beratungsgespräch nachweisen müssen.

(3)1Zum Studium in grundständigen Studiengängen der Hochschule für bildende Künste Hamburg und der Hochschule für Musik und Theater Hamburg berechtigt abweichend von Absatz 1 der in einer Aufnahmeprüfung zu erbringende Nachweis einer besonderen künstlerischen Befähigung; die Geltungsdauer der Aufnahmeprüfung kann begrenzt werden. 2Soweit die Studiengänge dies erfordern, kann anstelle oder neben der besonderen künstlerischen Befähigung die allgemeine Hochschulreife oder eine andere Vorbildung verlangt werden. 3Die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung (Hochschulprüfungsordnung).

(4)Die Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg kann durch Satzung (Hochschulprüfungsordnung) bestimmen, dass in ihren grundständigen künstlerischen Studiengängen zusätzlich zu einer Berechtigung nach Absatz 1 oder an deren Stelle eine für den Studiengang erforderliche künstlerische Befähigung nachzuweisen ist; zur Erbringung dieses Nachweises kann eine Aufnahmeprüfung vorgesehen werden.

(5)Bei hochschulübergreifenden grundständigen Studiengängen kann vorgesehen werden, dass neben einer Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 auch eine Berechtigung nach Absatz 1 Satz 2 oder eine andere Befähigung zum Studium berechtigt.

(6)1Bewerberinnen und Bewerber mit einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung, die nach den vorstehenden Bestimmungen keine Berechtigung zum Studium verleiht, können die Berechtigung zum Studium durch die Feststellungsprüfung am Studienkolleg erlangen. 2Das Studienkolleg bereitet solche Bewerberinnen und Bewerber in einem in der Regel einjährigen Bildungsgang auf die Feststellungsprüfung vor. 3Der Besuch des Studienkollegs ist gebührenfrei. 4Der Senat wird ermächtigt, das Nähere zum Betrieb des Studienkollegs, zur Zulassung zum Studienkolleg und zur Ausgestaltung des Studienkollegs sowie zu den Prüfungsanforderungen und -verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln.

Fußnoten
*)

Red. Anm.: Siehe auch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung des Hochschulzugangs für beruflich Qualifizierte und des Bachelor-Master-Studiensystems vom 6.7.2010 (HmbGVBl. S. 473) mit folgendem Inhalt:
Bis zum Inkrafttreten der in Artikel 1 Nummer 4 (§ 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6) vorgesehenen Rechtsverordnungen nach § 24 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes gilt § 38 Absätze 2 bis 4 des Hamburgischen Hochschulgesetzes in der bis zum 15. Juli 2010 geltenden Fassung insoweit fort, als er die Studierberechtigung von Personen regelt, die eine fachspezifische Fortbildungsprüfung abgelegt haben, die weder Fortbildungsprüfung als Meisterin, Meister, Fachwirtin oder Fachwirt noch Abschluss nach den §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes oder der §§ 42 und 42a der Handwerksordnung ist.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HmbHG – Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) Vom 18. Juli 2001 – HH

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