(1)1Die zuständige Behörde kann sich jederzeit über Angelegenheiten der Hochschule unterrichten. 2Die Hochschulleitung ist verpflichtet, die dafür erforderliche Unterstützung zu leisten.
(2)1Die zuständige Behörde kann rechtswidrige Beschlüsse und andere rechtswidrige Maßnahmen beanstanden und deren Aufhebung verlangen. 2Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
(3)Erfüllen Organe der Hochschule nicht die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten, kann die zuständige Behörde sie mit Fristsetzung auffordern, das Erforderliche zu veranlassen.
(4)Die zuständige Behörde kann anstelle einer Hochschule handeln, wenn deren Organe handlungsunfähig sind oder die Hochschule es rechtswidrig unterlässt zu handeln.
(5)1Wenn und solange die Befugnisse nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ausreichen, kann die zuständige Behörde Beauftragte bestellen, die die Aufgaben einzelner oder mehrerer Organe wahrnehmen. 2Soweit möglich, sollen als Beauftragte solche Personen bestellt werden, die für entsprechende Ämter wählbar sind.
(6)1Aufsichtsmaßnahmen nach den Absätzen 2 bis 5 müssen darauf gerichtet sein, die Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu gewährleisten. 2Sie sind so auszuwählen und anzuwenden, dass die Hochschule ihre Aufgaben alsbald wieder selbst erfüllen kann.