1. 113

§ 113 HmbBG – Verbot der politischen Betätigung in Uniform

1Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte darf sich in der Öffentlichkeit in Dienstkleidung nicht politisch betätigen. 2Das gilt nicht für die Ausübung des Wahlrechts und die Teilnahme an Veranstaltungen, die ausschließlich der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen (Artikel 9 Absatz 3 GG).

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HmbBG – Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG) Vom 15. Dezember 2009 – HH

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