1. 15

§ 15 HafenEG – Enteignung

Für die Enteignung gelten im Hafengebiet die Bestimmungen des Hamburgischen Enteignungsgesetzes in der Fassung vom 11. November 1980 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 305) in seiner jeweiligen Fassung mit folgenden Abweichungen:

1.

Eines Enteignungsplanes (§ 6 des Hamburgischen Enteignungsgesetzes) bedarf es nicht, wenn dem Vorhaben ein Plan nach § 14 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften zugrunde liegt. Das Enteignungsverfahren kann erst eingeleitet werden, wenn der den Enteignungsplan ersetzende Plan vollziehbar ist; dieser Plan ist dem Enteignungsverfahren als bindend zugrunde zu legen.

2.

Zur Durchführung eines Planes nach § 14 ist die Entziehung des Eigentums an den Grundstücken des Planungsgebiets zugunsten der Freien und Hansestadt Hamburg zulässig. Die Enteignung setzt voraus, dass sich die Freie und Hansestadt Hamburg um den freihändigen Erwerb des zu enteignenden Grundstücks zu angemessenen Bedingungen vergeblich bemüht hat. Weitere Voraussetzungen, insbesondere nach anderen Gesetzes vorgeschriebene Planfeststellungen für die endgültige Herrichtung von Gelände für Hafenzwecke, sind nicht erforderlich.

3.

Bei der Enteignung von Grundstücken des Hafenerweiterungsgebiets ist eine Verwendungsfrist nicht festzusetzen.

4.

Bei der Bemessung der Entschädigung für Grundstücke im Hafenerweiterungsgebiet bleiben auch außer Betracht:

a)

Wertänderungen, die infolge der Hafenerweiterung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes - für die vom Hafenerweiterungsgesetz vom 30. Oktober 1961 erfassten Grundstücke nach dessen Inkrafttreten - eingetreten sind;

b)

wertsteigernde Veränderungen, die unter Verstoß gegen § 3 dieses Gesetzes oder eine auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung vorgenommen worden sind.

5.

Entschädigung in Land kann nur nach Maßgabe des § 16 beantragt werden.

6.

Für Grundstücke des Hafenerweiterungsgebiets, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes enteignet werden, kann die Rückübereignung nur nach Maßgabe des § 17 gefordert werden.


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HafenEG – Hafenentwicklungsgesetz (HafenEG) Vom 25. Januar 1982 – HH

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