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§ 11 GarVO – Gebäudeabschlusswände

Als Gebäudeabschlusswände nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 HBauO genügen bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen feuerbeständige Abschlusswände ohne Öffnungen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient.

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GarVO – Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und offenen Stellplätzen (Garagenverordnung - GarVO) Vom 17. Januar 2012 – HH

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