1. 37

§ 37 BezVG – Rahmenzuweisungen

(1)1Rahmenzuweisungen werden für die vom Senat den Bezirksämtern übertragenen Aufgaben veranschlagt, für die nach Entscheidung des Senats ein Gestaltungsspielraum besteht. 2Dies sind Aufgaben, bei denen die Bezirksämter den Mitteleinsatz überwiegend selbst bestimmen können.

(2)Grundsätzlich soll nach § 36 Absatz 4 und in den Produktgruppen nach § 36 Absatz 3 nur jeweils eine Rahmenzuweisung veranschlagt werden.

(3)1Die Rahmenzuweisungen werden vom Senat im Haushaltsplan-Entwurf auf die Bezirksämter verteilt. 2Den Bezirksversammlungen und den Bezirksamtsleitungen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3Das gilt bei Nachbewilligungen entsprechend. 4Die Bezirksaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen. 5Die Verteilung hat sich unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Gesamthaushaltes insbesondere an den Leistungszwecken, an der Vermittlung von Anreizen zu wirtschaftlichem Handeln, der bedarfsgerechten Ausstattung der Bezirksämter, der Flexibilität des Mitteleinsatzes und der Gewährleistung von Planungssicherheit zu orientieren.

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BezVG – Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) Vom 6. Juli 2006 – HH

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