1. 35

§ 35 BezVG – Aufgaben

(1)1Die Bezirksamtsleitung vertritt das Bezirksamt gegenüber der Öffentlichkeit und anderen Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg. 2Sofern sie an der Abstimmung von Vorlagen an den Senat beteiligt wird, ist ihr eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen.

(2)1Die Bezirksamtsleitung nimmt die Aufgaben des Bezirksamtes wahr und ist für deren Erfüllung verantwortlich. 2Sie führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und nimmt die in diesem Gesetz begründeten Pflichten des Bezirksamtes gegenüber der Bezirksversammlung wahr.

(3)1An den Sitzungen der Bezirksversammlung und ihrer Ausschüsse nimmt die Bezirksamtsleitung mit beratender Stimme teil. 2Ihr ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu Erklärungen und Mitteilungen zu erteilen. 3Sie kann zu den Sitzungen andere Beschäftigte der Verwaltung hinzuziehen.

(4)1In den Sitzungen der Ausschüsse nach § 16 Absatz 1 kann sich die Bezirksamtsleitung durch Beschäftigte des Bezirksamtes vertreten lassen. 2Die Vertretung ist allgemein oder im Einzelfall vor Beginn der Sitzung bekannt zu geben. 3Der zur Vertretung bestimmten Person ist auf Verlangen vom vorsitzenden Mitglied jederzeit das Wort zu Erklärungen und Mitteilungen zu erteilen.

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BezVG – Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) Vom 6. Juli 2006 – HH

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