1Ist aufgrund der Art und Schwere der psychischen Störung anzunehmen, dass die betroffene Person sich oder andere durch das Führen eines motorisierten Verkehrsmittels oder durch den Umgang mit Waffen oder Sprengstoff gefährden könnte, kann der Sozialpsychiatrische Dienst oder eine nach § 11 Abs. 2 Satz 1 bestellte Person des psychiatrischen Krankenhauses, in dem die betroffene Person untergebracht ist, die zuständige öffentliche Stelle über die getroffenen Feststellungen unterrichten. 2Der betroffenen Person ist vorher Gelegenheit zu geben, sich zu der Unterrichtung zu äußern, eine Äußerung ist der Unterrichtung beizufügen.