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§ 17 PsychKHG – Sofortige vorläufige Unterbringung

(1)1Liegen die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 9 Abs. 1 mit hoher Wahrscheinlichkeit vor und ist Gefahr im Verzug, so kann eine nach § 11 Abs. 2 Satz 1 bestellte Ärztin oder ein nach § 11 Abs. 2 Satz 1 bestellter Arzt die sofortige vorläufige Unterbringung anordnen. 2Bei der Entscheidung über die Anordnung nach Satz 1 sind die Angaben der nach § 32 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuführenden örtlichen Ordnungsbehörde oder der Polizeibehörde über die Umstände der vorläufigen Ingewahrsamnahme sowie die Angaben des örtlich zuständigen Sozialpsychiatrischen Dienstes, soweit konkrete Kenntnisse über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine sofortige vorläufige Unterbringung nach Satz 1 bestehen, zu berücksichtigen. 3In diesem Fall ist unverzüglich eine einstweilige Anordnung des Gerichts nach § 331, auch in Verbindung mit § 332, des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch eine nach § 11 Abs. 2 Satz 1 bestellte Ärztin oder einen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 bestellten Arzt zu beantragen. 4Satz 3 gilt entsprechend für die Verlängerung der Unterbringung nach Satz 1.

(2)Die Person ist unverzüglich von einer Ärztin oder einem Arzt des psychiatrischen Krankenhauses zu untersuchen.

(3)1Bestätigt die Untersuchung die Annahme der Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht, so ist die Person unverzüglich zu entlassen. 2Die Nichtaufnahme oder die Entlassung ist unter Angabe von Gründen zu dokumentieren; in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist die örtliche Ordnungsbehörde oder die zuständige Polizeibehörde über die Nichtaufnahme oder die Entlassung zu informieren.

(4)Im Falle einer sofortigen vorläufigen Unterbringung oder ihrer Verlängerung ist unverzüglich die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter oder die Betreuerin oder der Betreuer zu informieren, sofern Kenntnis über eine gesetzliche Vertretung oder eine Betreuung besteht.

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PsychKHG – Hessisches Gesetz über Hilfen bei psychischen Krankheiten (Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz - PsychKHG) Vom 4. Mai 2017 – HE

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