(1)1Die oder der Bürgerbeauftragte erhält Bezüge in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 3. 2Daneben werden der Familienzuschlag sowie sonstige Besoldungsbestandteile, Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld und Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen in entsprechender Anwendung der für Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften gewährt. 3Zuständig für die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung der Bezüge einschließlich des Familienzuschlags, der Sonderzahlungen und Aufwandsentschädigungen sowie der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge ist die Hessische Bezügestelle im Auftrag der oder des Bürgerbeauftragten. 4Zuständig für die Festsetzung von Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld ist die Dienststelle der oder des Bürgerbeauftragten. 5Festsetzungsstelle für die Beihilfe ist die Kanzlei des Landtags.
(2)1Die oder der Bürgerbeauftragte und ihre oder seine Hinterbliebenen erhalten Versorgung in entsprechender Anwendung der in Hessen für die Mitglieder der Landesregierung geltenden Bestimmungen. 2Zuständig für die Festsetzung der Versorgungsbezüge ist das Regierungspräsidium Kassel im Auftrag der oder des Bürgerbeauftragten.