1. 2

§ 2 MetropolG – Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main und andere Räume

(1)Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main im Sinne des Gesetzes ist das Gebiet

1.

der kreisfreien Städte Frankfurt am Main und Offenbach am Main,

2.

der Städte und Gemeinden in den Landkreisen Hochtaunuskreis, Main-Taunus-Kreis und Offenbach,

3.

der Städte Bruchköbel, Hanau, Langenselbold, Maintal, Nidderau und Gemeinden Erlensee, Großkrotzenburg, Hammersbach, Neuberg, Niederdorfelden, Rodenbach, Ronneburg, Schöneck im Main-Kinzig-Kreis,

4.

der Städte Bad Nauheim, Bad Vilbel, Butzbach, Florstadt, Friedberg (Hessen), Karben, Münzenberg, Niddatal, Reichelsheim (Wetterau), Rosbach v. d. Höhe und Gemeinden Ober-Mörlen, Rockenberg, Wölfersheim, Wöllstadt im Wetteraukreis

5.

sowie der Städte Groß-Gerau, Kelsterbach, Mörfelden-Walldorf, Raunheim, Rüsselsheim und Gemeinden Bischofsheim, Ginsheim-Gustavsburg, Nauheim im Landkreis Groß-Gerau.

(2)Im Beitrittsfalle nach § 7 Abs. 4 gilt der Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main als um das Gebiet der beitretenden kommunalen Gebietskörperschaft erweitert.

(3)1Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Städte, Gemeinden und Landkreise außerhalb des Ballungsraums Frankfurt/Rhein-Main Zusammenschlüsse im Sinne dieses Gesetzes bilden können. 2Die Rechtsverordnung bestimmt Namen und Gebiet des Raums, für den die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend gelten. 3Soweit eine entsprechende Anwendung einzelner Bestimmungen nicht möglich ist, kann die Rechtsverordnung an deren Stelle tretende Regelungen treffen. 4Die betroffenen und angrenzenden Städte, Gemeinden und Landkreise sind vor Erlass der Rechtsverordnung anzuhören.

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MetropolG – Gesetz über die Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main (MetropolG) Vom 8. März 2011 – HE

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