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§ 1 KRWAG

Der Austritt aus einer Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, wird mit Wirkung für den staatlichen Bereich vor der Gemeinde erklärt, in deren Gebiet die austretende Person ihren Hauptwohnsitz oder beim Fehlen eines Hauptwohnsitzes den gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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KRWAG – Gesetz zur Regelung des Austritts aus Kirchen, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts (KRWAG) Vom 13. Oktober 2009 – HE

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