§ 32 JAO – Bekanntgabe der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten
1Die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten werden der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar mitgeteilt, sobald sie vorliegen, spätestens jedoch mit der Ladung zur mündlichen Prüfung.2Im Übrigen gilt § 6 entsprechend.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen
JAO – Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO) Vom 25. Oktober 2004 – HE
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