51

§ 51 JAG

(1)
1

Im Anschluss an die mündliche Prüfung bewertet der Prüfungsausschuss den Vortrag und die Leistungen im Prüfungsgespräch.

2

Er bildet die Prüfungsnote und entscheidet über das Gesamtergebnis der Prüfung durch Bildung der Abschlussnote; dabei ist er an die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten gebunden.

(2)
1

Die Prüfungsnote wird in der Weise errechnet, dass zunächst für jede Aufsichtsarbeit, den Aktenvortrag und jeden Abschnitt des Prüfungsgesprächs jeweils die Durchschnittspunktzahl ermittelt wird; sodann werden die Durchschnittspunktzahlen

für jede Aufsichtsarbeit

mit 7,5

den Aktenvortrag

mit 10

jeden Abschnitt des Prüfungsgesprächs

mit 10

vervielfältigt, und die Gesamtsumme wird durch 100 geteilt.

2

Eine dritte Dezimalstelle bleibt jeweils unberücksichtigt.

(3)
1

Für die Bildung der Abschlussnote kann der Prüfungsausschuss die rechnerisch ermittelte Punktzahl der Prüfungsnote um bis zu 1 Punkt anheben, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand der Bewerberin oder des Bewerbers besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat; hierbei sind auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen.

2

Macht der Prüfungsausschuss von der Möglichkeit der Hebung keinen Gebrauch, so ist die nach Abs. 2 ermittelte Prüfungsnote die Abschlussnote.

(4)

§ 19 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

(5)

Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Punktzahl der Abschlussnote unter 4 liegt.

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