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§ 55 HessVwVG – Pfändungsschutz

1Beschränkungen und Verbote, die nach den §§ 850 und 899 bis 907 der Zivilprozessordnung und anderen gesetzlichen Vorschriften für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, gelten auch für die Vollstreckung nach den Vorschriften dieses Abschnitts. 2Wird die Vollstreckung wegen eines Zwangsgeldes, eines Bußgeldes einschließlich der Nebenfolgen, Gebühren und Auslagen, eines Ordnungsgeldes oder wegen einer Forderung aufgrund der für die Einweisung in eine Unterkunft wegen Obdachlosigkeit gezahlten Nutzungsentschädigung betrieben, so kann die Vollstreckungsbehörde den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c der Zivilprozessordnung vorgesehene Beschränkung bestimmen; dem Pflichtigen ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf. 3Bei Pfändungsschutzkonten, die nach § 850k Abs. 1 der Zivilprozessordnung eingerichtet werden, kann die Vollstreckungsbehörde wegen Forderungen nach Satz 2 abweichende pfändungsfreie Beträge festsetzen.

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HessVwVG – Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2008 – HE

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