1. 67

§ 67 HeNatG – Verordnungsermächtigung

1Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über

1.

von diesem Gesetz abweichende Zuständigkeiten,

2.

Regelbeispiele für Eingriffe und Ergänzungen zu den in § 14 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Fällen,

3.

die Zulassung von Eingriffen und deren Kompensation durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, insbesondere

a)

das Verfahren und den Zeitpunkt der Bewertung eines Eingriffs und von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, einschließlich

aa)

der Eignung von Flächen,

bb)

näherer Bestimmungen über den Naturraum und der Anforderungen,

cc)

des nach Ausführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen verbleibenden Schadens sowie

dd)

der Ermittlung der durchschnittlichen Kosten, einschließlich der Festsetzung der Ersatzzahlung,

b)

die vorzulegenden Unterlagen und Berechnungen für das Genehmigungsverfahren und der Ersatzzahlung (Eingriffs-Ausgleichsplan), die Anforderungen an einen nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplan oder einen landschaftspflegerischen Begleitplan nach § 17 Abs. 4 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie über Anforderungen an Sachkunde und Erfahrung der Personen, die diese Pläne erstellen,

c)

die Vorlage von Gutachten auf Kosten der Verursacherin oder des Verursachers,

d)

die Ausgestaltung der Sicherheitsleistung,

e)

die Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,

f)

das Führen von Ökokonten nach § 16 des Bundesnaturschutzgesetzes, den Ökopunktehandel nach § 16 Abs. 6 und die Einrichtung einer zentralen, über das Internet für jedermann zugänglichen Datei zur Unterstützung des Handels mit Ökopunkten auf der Grundlage des NATUREG nach § 52 Abs. 2,

g)

die Weitergabe von Umweltinformationen, die bei der Planung eines Eingriffs anfallen, an die Genehmigungs- und Naturschutzbehörde,

h)

die Anerkennung einer unter der Aufsicht des Landes stehenden Agentur nach § 17,

4.

die Verwendung der Ersatzzahlung nach § 15 Abs. 6 Satz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes und nach § 15,

5.

die Bestimmung gesetzlich geschützter Biotope nach § 30 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes und nach § 25 Abs. 1,

6.

den erforderlichen Ausgleich nach § 30 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes für nach § 25 Abs. 1 gesetzlich geschützte Biotope,

7.

die Anforderungen an Beleuchtungsanlagen im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Tierwelt,

8.

die Naturschutzbeiräte nach § 57, insbesondere die näheren Voraussetzungen für die Berufung der Mitglieder, das Ausscheiden aus dem Beirat, das Verfahren, die Grundzüge der Geschäftsordnung, die Geschäftsführung und den Ersatz von Kosten,

9.

über die Bestellung, die Amtsdauer, die Anzahl, die Aufgaben und die Rechte, den Auslagenersatz und den Ausweis der Beauftragten für Naturschutz, wobei in der Rechtsverordnung auch ein Ersatz von Auslagen geregelt werden kann,

10.

Ausnahmen von den Verboten des § 39 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes.

11.

den Inhalt und das Verfahren der Datenübermittlung nach § 52 Abs. 3,

12.

die Höhe und die Voraussetzungen sowie Verjährungsregelungen von Ausgleichsansprüchen nach § 61 Abs. 3 Satz 1,

13.

Ausnahmen von den Verboten nach § 44 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 7 Nr. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes zur näheren Bestimmung des Verfahrens zur Durchführung einer „Natur auf Zeit“-Maßnahme nach § 40 Abs. 2.

2In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 2 und 3 kann von Bestimmungen einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 des Bundesnaturschutzgesetzes abgewichen werden.

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HeNatG – Hessisches Gesetz zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Hessisches Naturschutzgesetz - HeNatG) Vom 25. Mai 2023 – HE

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