(1)Unbeschadet weiterer Rechtsvorschriften ist es in der Zeit vom 1. Dezember bis 30. September verboten, Horstbäume von Schwarzstörchen und Rotmilanen zu besteigen oder diese in einem Umkreis von 300 Metern in ihrer Funktion als Fortpflanzungs-, Brut-, Aufzucht- und Ruhestätten durch Aufsuchen, Filmen, Fotografieren, den Einsatz von Drohnen oder vergleichbare störende Handlungen zu gefährden.
(2)1Zum Schutz der Horststandorte von Schwarzstörchen ist es darüber hinaus verboten,
im Umkreis von 100 Metern um den Horststandort Bestockungen abzutreiben oder den Charakter des Gebietes auf sonstige Weise zu verändern,
in der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. August im Umkreis von 300 Metern um den Horststandort forstwirtschaftliche Arbeiten durchzuführen, die Jagd auszuüben, mit Ausnahme der Nachsuche, oder jagdliche Einrichtungen zu errichten.
2Die untere Forstbehörde unterrichtet die Waldbesitzende oder den Waldbesitzenden von Horststandorten des Schwarzstorchs. 3Maßnahmen des Vertragsnaturschutzes gehen den Verboten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 vor, sofern der Schutzzweck durch diese erreicht werden kann. 4Die obere Naturschutzbehörde kann entsprechende Maßnahmen vereinbaren.
(3)Auf Antrag einer durch die Verbote des Abs. 2 in ihren Rechten betroffenen Person kann die obere Naturschutzbehörde, nach Beratung durch das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie, im Einzelfall Ausnahmen von den Schutzzonen und der Schutzfrist nach Abs. 2 zulassen, sofern der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird.