(1)Soweit dieses Gesetz die Abwehr von Gefahren gegenüber einzelnen teilnehmenden Personen nicht regelt, sind Maßnahmen gegen sie nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung zulässig, wenn von ihnen nach den zum Zeitpunkt der Maßnahme erkennbaren Umständen vor oder bei der Durchführung der Versammlung oder im Anschluss an sie eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
(2)Für Versammlungen in geschlossenen Räumen gilt Abs. 1 für den Fall, dass von den einzelnen teilnehmenden Personen eine Gefahr im Sinne von § 21 Abs. 1 ausgeht.
(3)Maßnahmen vor Beginn der Versammlung, welche die Teilnahme an der Versammlung unterbinden sollen, setzen eine Teilnahmeuntersagung nach § 15 Abs. 1 oder § 22 Abs. 1 voraus.