1Die Grundstufe kann durch Rechtsverordnung näher ausgestaltet werden. 2Darin können Grundschulen ermächtigt werden, die Jahrgangsstufen 1 und 2 curricular und unterrichtsorganisatorisch in dem durch Kerncurriculum und Stundentafel gesetzten Rahmen zu einer pädagogischen Einheit zu entwickeln, die die Schülerinnen und Schüler nach ihrem jeweiligen Leistungs- und Entwicklungsstand auch in einem Schuljahr oder in drei Schuljahren durchlaufen können. 3Für diese Schulen entfällt die Möglichkeit der Zurückstellung nach § 58 Abs. 3; eine Zurückstellung ist ausnahmsweise aus gesundheitlichen Gründen zulässig. 4Für Schülerinnen und Schüler, die die pädagogische Einheit drei Schuljahre besuchen, wird das dritte Jahr nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.