(1)1Das Hessische Landeskriminalamt (HLKA) hat als zentrale Dienststelle des Landes für Aufgaben der Kriminalitätsbekämpfung insbesondere
mitzuwirken
bei der Bearbeitung von Wirtschaftsstrafsachen, wenn besonders umfangreiche oder schwierige Ermittlungen erforderlich sind,
bei der Verfolgung von Staatsschutzdelikten durch den Generalbundesanwalt,
den polizeilichen Rechts- und Amtshilfeverkehr mit dem Ausland vorzunehmen,
die Ermittlungen grundsätzlich selbst wahrzunehmen
in den Fällen des überörtlich organisierten, ungesetzlichen Handels mit Betäubungsmitteln, Waffen, Munition und Sprengstoff,
in Fällen der organisierten Herstellung oder Verbreitung von Falschgeld und total gefälschten unbaren Zahlungsmitteln,
bei Umweltstrafsachen von überörtlicher Bedeutung, wenn besonders umfangreiche oder schwierige Ermittlungen zu erwarten sind und soweit nicht das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium zuständig ist,
in Fällen der Nuklearkriminalität,
bei Ersuchen des Generalbundesanwalts oder des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof in Verfahren, in denen der Generalbundesanwalt die Ermittlungen führt,
auf Ersuchen von Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften oder Gerichten Gutachten für Straf- und Bußgeldverfahren zu erstatten und vor Gericht zu vertreten und grundsätzlich die Entschärfung und Begutachtung unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen zu betreiben,
die polizeiliche Kriminalprävention zu koordinieren,
für Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Personen Gefährdungsstufen und Schutzmaßnahmen festzulegen,
in Zeugenschutzangelegenheiten
Maßnahmen zum Schutz von Zeugen in eigenen Ermittlungsverfahren, in bedeutsamen Fällen oder in Fällen, die von einer außerhessischen Dienststelle übernommen werden, selbst durchzuführen,
die Aufgaben einer zentralen Koordinierungsstelle für Hessen wahrzunehmen,
Informationen und Unterlagen für die polizeiliche Kriminalitätsbekämpfung zu sammeln und auszuwerten,
den Einsatz der hessischen Spezialeinheiten und -kräfte zu koordinieren und sicherzustellen, dass im Bedarfsfall besondere Führungs- und Einsatzmittel zur Verfügung stehen,
Stellungnahmen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach
§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328),
§ 8a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328),
abzugeben.
2Es koordiniert als zentrale Dienststelle des Landes die Verkehrsprävention.
(2)Das Hessische Landeskriminalamt entscheidet über einen Antrag der betroffenen Person auf Löschung der über sie gespeicherten Daten, wenn es die Daten automatisiert verarbeitet hat und die dazugehörigen Unterlagen im Zeitpunkt der Antragstellung bei verschiedenen Polizeibehörden geführt werden.
(3)Die Polizeibehörden sind verpflichtet, dem Hessischen Landeskriminalamt die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zu übermitteln.