(1)Das Landespolizeipräsidium nimmt die Aufgaben der obersten Polizeibehörde und des Lagezentrums der Hessischen Landesregierung wahr.
(2)1Das Landespolizeipräsidium ist für die Durchführung der unmittelbaren Personenschutzaufgaben und für Umfeldmaßnahmen bei den Mitgliedern der Verfassungsorgane des Landes Hessen zuständig. 2Es kann auch den Schutz anderer Personen übernehmen.
(3)Das Landespolizeipräsidium kann Strafsachen, die sich allein oder unter anderem gegen Polizeibedienstete des Landes richten, selbst bearbeiten, wenn es dies wegen der Bedeutung der Tat für erforderlich hält.