1Der Richter hat der Dienstbehörde (§ 7j Abs. 2 Satz 1) bis zum 31. Januar eines jeden Jahres eine Aufstellung über alle im Vorjahr ausgeübten genehmigungspflichtigen und anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten und die dafür erhaltenen Vergütungen vorzulegen, wenn die Vergütungen insgesamt 1 550 Euro übersteigen. 2Hat der Richter auch eine Abrechnung nach der Nebentätigkeitsverordnung vorzulegen, sind die Aufstellung und die Abrechnung gemeinsam einzureichen.