1. 7l

§ 7l HRiG – Aufstellung über Nebentätigkeiten

1Der Richter hat der Dienstbehörde (§ 7j Abs. 2 Satz 1) bis zum 31. Januar eines jeden Jahres eine Aufstellung über alle im Vorjahr ausgeübten genehmigungspflichtigen und anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten und die dafür erhaltenen Vergütungen vorzulegen, wenn die Vergütungen insgesamt 1 550 Euro übersteigen. 2Hat der Richter auch eine Abrechnung nach der Nebentätigkeitsverordnung vorzulegen, sind die Aufstellung und die Abrechnung gemeinsam einzureichen.

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HRiG – Hessisches Richtergesetz (HRiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 1991 – HE

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