1. 12

§ 12 HRDG – Aufsicht

(1)Der Leistungserbringer unterliegt hinsichtlich der Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen der Aufsicht des jeweiligen Trägers des Rettungsdienstes.

(2)1Der jeweilige Träger des Rettungsdienstes kann verlangen, dass ein Zustand beseitigt wird, der den Vorschriften des Gesetzes oder den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen widerspricht. 2Der Träger des Rettungsdienstes kann selbst oder durch Beauftragte die erforderlichen Ermittlungen anstellen, insbesondere

1.

Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere nehmen,

2.

von dem Leistungserbringer und den im Geschäftsbetrieb tätigen Personen Auskunft über Beauftragungsvoraussetzungen betreffende Vorgänge verlangen; die zur Erteilung der Auskunft Verpflichteten können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

3Im Rahmen der Aufsichtstätigkeit dürfen die dem Geschäftsbetrieb dienenden Grundstücke, Räume und Rettungsmittel innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden betreten und besichtigt werden. 4Der Leistungserbringer und die im Geschäftsbetrieb tätigen Personen haben den Beauftragten des Trägers des Rettungsdienstes bei den Ermittlungen die erforderlichen Hilfsmittel zu stellen und die nötigen Hilfsdienste zu leisten.

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HRDG – Hessisches Rettungsdienstgesetz (HRDG) Vom 16. Dezember 2010 – HE

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