1. 24

§ 24 HKHG 2011 – Förderung weiterer Anlagegüter

(1)Für Anlagegüter,

1.

für die keine Investitionsbewertungsrelationen nach § 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vorliegen oder

2.

die der teilstationären Versorgung dienen,

können die förderfähigen Investitionskosten bis zur Höhe der für die Nutzung von Anlagegütern ortsüblichen Miete gefördert werden.

(2)1Soweit für einzelne Leistungen eines Krankenhauses noch keine Investitionsbewertungsrelationen nach § 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vorliegen, erfolgt die Förderung aufgrund gewichteter Fallzahlen. 2Das Nähere kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HKHG 2011 – Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2011 - HKHG 2011) Vom 21. Dezember 2010 – HE

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