1. 6

§ 6 HGastG – Vorübergehender Betrieb eines Gaststättengewerbes

1Wer aus besonderem Anlass das Gaststättengewerbe vorübergehend ausüben will, hat dies unter Angabe

1.

seines Namens und Vornamens mit ladungsfähiger Anschrift,

2.

des Ortes und des Zeitraums der Ausübung des Gaststättengewerbes,

3.

der zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke sowie

4.

der voraussichtlich zu erwartenden Besucherzahl

der zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor Beginn des Gaststättengewerbes schriftlich anzuzeigen. 2Die zuständige Behörde bescheinigt auf Verlangen den Empfang der Anzeige. 3Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von der Einhaltung der in Satz 1 bestimmten Frist absehen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HGastG – Hessisches Gaststättengesetz (HGastG) Vom 28. März 2012 – HE

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