1Wer aus besonderem Anlass das Gaststättengewerbe vorübergehend ausüben will, hat dies unter Angabe
seines Namens und Vornamens mit ladungsfähiger Anschrift,
des Ortes und des Zeitraums der Ausübung des Gaststättengewerbes,
der zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke sowie
der voraussichtlich zu erwartenden Besucherzahl
der zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor Beginn des Gaststättengewerbes schriftlich anzuzeigen. 2Die zuständige Behörde bescheinigt auf Verlangen den Empfang der Anzeige. 3Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von der Einhaltung der in Satz 1 bestimmten Frist absehen.