1. 3

§ 3 HGastG – Verfahren bei Alkoholausschank

(1)1Für den Ausschank alkoholischer Getränke im Gaststättengewerbe gilt § 14 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 und 2 der Gewerbeordnung mit der Maßgabe, dass die Gewerbeanzeige spätestens sechs Wochen vor Beginn des Gaststättengewerbes der zuständigen Behörde mit folgenden, nicht mehr als drei Monate alten Unterlagen vorzulegen ist:

1.

ein Nachweis über das beantragte Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882),

2.

ein Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung,

3.

ein Auszug aus dem vom Vollstreckungsgericht nach § 882b Abs. 1 der Zivilprozessordnung zu führenden Verzeichnis und

4.

eine Bescheinigung in Steuersachen.

2Wird bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Vereinen nach Erstattung der Gewerbeanzeige nach Satz 1 eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der zuständigen Behörde unter Vorlage der in Satz 1 genannten Unterlagen anzuzeigen. 3Satz 2 gilt auch, wenn sich Gastgewerbetreibende nach Erstattung der Gewerbeanzeige nach Satz 1 zur Ausübung des Gaststättengewerbes einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters bedienen.

(2)Abs. 1 gilt nicht für den Ausschank von alkoholischen Getränken, wenn diese als unentgeltliche Nebenleistung in geringen Mengen oder an Hausgäste in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb abgegeben werden.

(3)1In den Fällen des Abs. 1 hat die zuständige Behörde unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanzeige die Zuverlässigkeit der Gastgewerbetreibenden, ihrer gesetzlichen Vertretung oder Stellvertretung zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung auf Verlangen amtlich zu bescheinigen. 2Ist nach dem Ergebnis der Überprüfung nach Satz 1 von der Zuverlässigkeit der Gastgewerbetreibenden, ihrer gesetzlichen Vertretung oder Stellvertretung auszugehen, kann die gastgewerbliche Tätigkeit bereits vor Ablauf der Frist nach Abs. 1 Satz 1 aufgenommen werden. 3Dies teilt die zuständige Behörde den Gastgewerbetreibenden, ihrer gesetzlichen Vertretung oder Stellvertretung mit.

(4)Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf die Vorlage der Unterlagen nach Abs. 1 verzichten und von der Überprüfung nach Abs. 3 absehen, wenn aufgrund bereits bekannter Tatsachen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Gastgewerbetreibenden, ihrer gesetzlichen Vertretung oder Stellvertretung bestehen; dies teilt sie dem Gastgewerbetreibenden, ihrer gesetzlichen Vertretung oder Stellvertretung mit.

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HGastG – Hessisches Gaststättengesetz (HGastG) Vom 28. März 2012 – HE

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