(1)1Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag oder mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten über die Altersgrenze hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten 70. Lebensjahr. 2Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.
(2)Der Antrag nach Abs. 1 ist spätestens sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand zu stellen.