1. 103

§ 103 LHO – Anhörung des Rechnungshofes

(1)Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen ist vor dem Erlass von Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Landeshaushaltsordnung zu hören.

(2)Zu den Verwaltungsvorschriften im Sinne des Absatzes 1 gehören auch allgemeine Dienstanweisungen über die Verwaltung der Kassen und Zahlstellen, über die Buchführung und den Nachweis des Vermögens.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LHO – Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO) – HB

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