(1)Bewerberinnen und Bewerber für ein Amt in der Schulleitung sollen bereits Erfahrungen als Lehrerin oder Lehrer in besonderer Funktion an einer anderen Schule erworben haben.
(2)1Die Durchführung des Findungsverfahrens obliegt dem Findungsausschuss. 2Er besteht aus:
einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständigen Behörde als Vorsitzender oder Vorsitzendem;
der Schulleiterin oder dem Schulleiter der Schule;
einem weiteren von der Schulkonferenz benanntem Mitglied.
3Ein Mitglied des Personalrats und die zuständige Frauenbeauftragte nehmen mit beratender Stimme teil.