1. 74

§ 74 BremSchVwG – Verfahren bei der Besetzung sonstiger

(1)Bewerberinnen und Bewerber für ein Amt in der Schulleitung sollen bereits Erfahrungen als Lehrerin oder Lehrer in besonderer Funktion an einer anderen Schule erworben haben.

(2)1Die Durchführung des Findungsverfahrens obliegt dem Findungsausschuss. 2Er besteht aus:

1.

einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständigen Behörde als Vorsitzender oder Vorsitzendem;

2.

der Schulleiterin oder dem Schulleiter der Schule;

3.

einem weiteren von der Schulkonferenz benanntem Mitglied.

3Ein Mitglied des Personalrats und die zuständige Frauenbeauftragte nehmen mit beratender Stimme teil.

(3)Die §§ 70 und 73 gelten entsprechend.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BremSchVwG – Bremisches Schulverwaltungsgesetz (BremSchVwG) – HB

Wir benutzen Cookies.
Neben unseren essenziellen Cookies benutzen wir auch Tracking-Cookies, um Statistiken zu erheben. Ein Klick auf „Alle Cookies erlauben“ erlaubt uns diese Datenverarbeitung sowie die Weitergabe an Drittanbieter gemäß unserer Datenschutzerklärung. Du kannst deine Cookie-Einstellungen jederzeit unter dem Menüpunkt „Cookies“ ändern.