1. 64

§ 64 BremSchVwG – Kollegiale Schulleitung

(1)Die Satzung der Schule kann im Rahmen der Weiterentwicklung der inneren Schulstruktur eine kollegiale Schulleitung vorsehen.

(2)1Zu den Mitgliedern einer kollegialen Schulleitung gehören die Mitglieder der Schulleitung nach § 62 und nach Maßgabe der Satzung weitere Mitglieder. 2Die weiteren Mitglieder führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. 3Die Dauer deren Mitgliedschaft bestimmt die Satzung.

(3)Jedes Mitglied der kollegialen Schulleitung nimmt seinen Aufgabenbereich selbständig wahr.

(4)1Die kollegiale Schulleitung regelt die Verteilung der Schulleitungsaufgaben und beschließt die Übertragung einzelner Aufgaben auf Mitglieder der Schulleitung sowie Inhalt und Form der Leitungsausübung, soweit das Gesetz sie nicht bestimmt; dabei ist sicherzustellen, dass die Mitglieder der Schulleitung, die höherwertige Ämter innehaben, amtsangemessene Aufgaben und Funktionen wahrnehmen. 2§ 40 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend. 3§ 63 Absatz 5 gilt entsprechend für die einzelnen Mitglieder der Schulleitung.

(5)1Je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Elternbeirats, des Schülerinnen- und Schülerbeirats, des nichtunterrichtenden Personals sowie an Schulen mit Ausbildungsbeirat zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Ausbildungsbeirates können an den Sitzungen der kollegialen Schulleitung mit beratender Stimme teilnehmen. 2Das Teilnahmerecht gilt nicht für Angelegenheiten, die die Dienstausübung einzelner Bediensteter oder sie sonst persönlich betreffen.

(6)Die Satzung kann auch für einzelne Untergliederungen der Schule gelten.

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BremSchVwG – Bremisches Schulverwaltungsgesetz (BremSchVwG) – HB

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